Arbeitsunfall

Glossar

Im Kantinengang ausgerutscht, Schulter gebrochen – ganz klar ein Arbeitsunfall? Für die Antwort braucht es einen präzisen Blick auf die Kausalität. Per Definition handelt es sich bei einem Vorfall dann um einen Arbeitsunfall, wenn dieser sich auf dem Gelände des Arbeitgebers ereignet hat oder der beziehungsweise die Arbeitnehmende gerade Aufgaben im Rahmen seines oder ihres Jobs von unterwegs erledigt. 

Im Falle des Kantinenmissgeschicks hieße dies: Kein Arbeitsunfall. Denn verletzt sich Hanna aus der Buchhaltung beim Sturz in der Kantine, weil sie ihre Mittagspause dort verbringt, hält sie sich zwar auf dem Betriebsgelände auf, jedoch ist sie in privater Angelegenheit vor Ort – dies träfe auch für den Besuch der Toilette zu, beides Dinge, die nicht vom Versicherungsschutz „Arbeitsunfall“ abgedeckt sind. Sie hängen schließlich nicht unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammen. Kantinenmitarbeiter Ingo wäre – im Dienst – bei selbigen Sturz hingegen versichert, ebenso wie Hanna bei einem Unfall während der wöchentlichen Betriebssportrunde auf dem Volleyballfeld. 

Übrigens: Der Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle greift ebenso bei Schülern, Studenten, ehrenamtlich Tätigen, Organspendenden oder Menschen, die ihre Angehörigen pflegen. Ob die Betroffenen den Unfall selbst verschulden oder gar grob fahrlässig handeln, hat dabei keinerlei Bedeutung für den Leistungsumfang – Vorsatz oder der Einfluss von Alkohol wie Drogen hebeln den Versicherungsfall jedoch aus.