Ist eine rückwirkende Krankschreibung erlaubt?
Grundsätzlich ist eine rückwirkende Krankschreibung möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Laut § 5 Abs. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie darf ein Arzt maximal bis zu drei Tage rückwirkend eine Krankschreibung ausstellen. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung bereits an den rückwirkenden Tagen bestanden hat und dies medizinisch plausibel ist.
Wann ist eine rückwirkende Krankschreibung sinnvoll?
Eine rückwirkende Krankschreibung kann in folgenden Situationen angebracht sein:
- Plötzliche Erkrankung: Wenn es am ersten Krankheitstag nicht möglich war, einen Arzt aufzusuchen.
- Überlastung in Arztpraxen: Falls keine kurzfristigen Termine verfügbar waren.
- Schwere Symptome: Wenn die betroffene Person nicht reisefähig war.
Was müssen Arbeitnehmer beachten?
- Unverzügliche Meldung: Arbeitgeber sollten umgehend über die Krankheit informiert werden.
- AU-Fristen einhalten: Die Bescheinigung muss spätestens am vierten Krankheitstag vorliegen, falls der Arbeitgeber keine frühere Vorlage fordert.
- Rückwirkungsgrenze beachten: Eine Krankschreibung ist maximal drei Tage rückwirkend möglich.
Können Arbeitgeber eine rückwirkende Krankschreibung ablehnen?
Arbeitgeber dürfen eine ärztlich bestätigte Krankschreibung grundsätzlich nicht infrage stellen. Allerdings kann eine auffällige Häufung rückwirkender Krankschreibungen Misstrauen wecken. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zur Überprüfung einschalten.
Fazit
Eine rückwirkende Krankschreibung ist möglich, aber nur für maximal drei Tage und mit ärztlicher Begründung. Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig um eine Krankschreibung kümmern und den Arbeitgeber rechtzeitig informieren, um arbeitsrechtliche Probleme zu vermeiden.
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