Drei Hauptarten von Kündigungsgründen
Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet bei ordentlichen Kündigungen zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Gründen:
1. Personenbedingte Kündigung
Diese Kündigung basiert auf Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen und die dauerhafte Leistungserbringung unmöglich machen. Typische Fälle sind:
- Langfristige Krankheit mit negativer Gesundheitsprognose
- Verlust der Arbeitserlaubnis oder Fahrerlaubnis (z. B. bei Berufskraftfahrern)
- Unzureichende fachliche Eignung
Wichtig: Der Arbeitgeber muss vorab prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist.
2. Verhaltensbedingte Kündigung
Hier liegt die Ursache im Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Diese Kündigung ist nur wirksam, wenn das Verhalten schuldhaft und eine Abmahnung vorausgegangen ist. Beispiele:
- Arbeitsverweigerung
- Störungen im Betriebsfrieden
- Unentschuldigtes Fehlen
- Diebstahl oder Betrug am Arbeitsplatz
3. Betriebsbedingte Kündigung
Diese Kündigung erfolgt aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, zum Beispiel bei:
- Umstrukturierungen
- Standortschließungen
- Auftragsrückgang
Hierbei ist eine soziale Auswahl durchzuführen, bei der Alter, Unterhaltspflichten und Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden müssen.
Sonderfall: Außerordentliche Kündigungsgründe
Eine außerordentliche Kündigung – auch fristlose Kündigung genannt – ist nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverstößen möglich. Dazu zählen unter anderem:
- Gewaltandrohung
- Straftaten zulasten des Arbeitgebers
- Massive Störung des Vertrauensverhältnisses
Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Vorfalls erfolgen.
Kündigungsgründe aus Sicht des Arbeitnehmers
Auch Arbeitnehmer können kündigen – und benötigen dafür keinen konkreten Grund. In der Regel genügt die Einhaltung der vertraglich oder gesetzlich geregelten Kündigungsfrist. Eine Ausnahme bildet die fristlose Eigenkündigung, z. B. bei sexueller Belästigung oder erheblichen Verstößen gegen den Arbeitsvertrag.
Rechtlicher Rahmen und Nachweispflicht
In Kleinbetrieben (weniger als zehn Mitarbeitende) und in der Probezeit gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht. In Unternehmen, die unter das KSchG fallen, muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung auf Nachfrage einen nachvollziehbaren Kündigungsgrund benennen können.
Fazit
Kündigungsgründe müssen nachvollziehbar, dokumentiert und rechtlich fundiert sein. Arbeitgeber sollten vor jeder Kündigung sorgfältig prüfen, ob der gewählte Grund vor Gericht Bestand hätte. Arbeitnehmer wiederum sollten ihre Rechte kennen – insbesondere bei Abmahnungen oder fristlosen Kündigungen. Nur wer gut informiert ist, kann souverän handeln.
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