Der Arbeitgeber bestimmt, welcher Arbeitsort als erste Tätigkeitsstätte gilt.
Diese Festlegung erfolgt meist im Arbeitsvertrag oder in internen Regelungen. Sie spielt eine wichtige Rolle für administrative Prozesse wie die Entgeltabrechnung, da sie Einfluss auf steuerliche Berechnungen hat.
Eine Zuordnung gilt als dauerhaft, wenn sie:
- unbefristet vereinbart ist
- für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt
- oder für einen längeren Zeitraum vorgesehen ist
Wenn keine klare Regelung existiert, zählt die Praxis: Der Ort, an dem der Mitarbeiter überwiegend arbeitet, wird zur ersten Tätigkeitsstätte.
Welche Bedeutung hat die erste Tätigkeitsstätte?
Die erste Tätigkeitsstätte ist vor allem für steuerliche Fragen wichtig. Sie entscheidet darüber, wie Kosten rund um den Arbeitsweg behandelt werden.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten steuerlich als Pendelfahrten. Für solche Wege können Arbeitnehmer Kosten im Rahmen der sogenannten Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen.
Arbeitet eine Person dagegen an einem anderen Ort, spricht man von einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. Diese wird im Zusammenhang mit
Reisekosten betrachtet und anders steuerlich behandelt.
Beispiele aus der Praxis
Die Einordnung lässt sich mit einfachen Beispielen nachvollziehen:
Beispiel 1: Büroangestellte
Eine Mitarbeiterin arbeitet täglich im selben Büro. Dieses Büro ist ihre erste Tätigkeitsstätte.
Beispiel 2: Außendienstmitarbeiter
Ein Mitarbeiter besucht regelmäßig Kunden und ist nur gelegentlich im Unternehmen. Der Arbeitgeber kann das Büro als erste Tätigkeitsstätte festlegen.
Beispiel 3: Langfristiger Projekteinsatz
Ein Handwerker arbeitet über mehrere Jahre auf einer Baustelle. In diesem Fall kann auch die Baustelle als erste Tätigkeitsstätte gelten.
Wann gibt es keine erste Tätigkeitsstätte?
In manchen Berufen existiert kein fester Arbeitsort.
Das betrifft zum Beispiel:
- Mitarbeiter im Außendienst
- Monteure mit ständig wechselnden Einsatzorten
- Fahrer im Transportwesen
In solchen Fällen liegt eine dauerhafte Auswärtstätigkeit vor.
Für diese Gruppen gelten andere steuerliche Regeln, insbesondere bei der Abrechnung von Reisekosten.
Abgrenzung zum Homeoffice
Das
Homeoffice gilt in der Regel nicht als erste Tätigkeitsstätte, auch wenn Beschäftigte regelmäßig von zu Hause arbeiten.
Stattdessen bleibt meist ein Unternehmensstandort als erste Tätigkeitsstätte bestehen.